
SPRACHKENNTNISSE NACH ADR.OPS.B.029
Sprachkenntnisse nach ADR.OPS.B.029 für Fahrzeugführende auf dem Rollfeld
ADR.OPS.B.029 gilt über ADR.OPS.B.024 für Personen, die Fahrzeuge auf dem Rollfeld führen. Erforderlich sind mindestens Sprachkenntnisse auf der Stufe der Einsatzfähigkeit im Gebrauch von Sprechgruppen und allgemeiner Sprache (Plain Language) in Englisch sowie in jeder weiteren am Flugplatz für den Funkverkehr mit der Flugverkehrsdienststelle verwendeten Sprache, soweit keine einschlägige Ausnahme gilt. Beurteilung und Nachweis sind mit dem Flugplatzbetreiber und der zuständigen Behörde abzustimmen.
Warum die Sprachanforderungen nach ADR.OPS.B.029 wichtig sind
Die Übergangsfrist, in der der Flugplatzbetreiber eine Zulassung ohne Nachweis der englischen Sprachkenntnisse erteilen konnte, endete am 7. Januar 2026; für andere am Flugplatz im Funkverkehr mit der Flugverkehrsdienststelle verwendete Sprachen endete sie am 7. Januar 2023. Betroffene Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer müssen die für ihre Aufgabe vorgeschriebenen Sprachkenntnisse nachweisen.
- Anforderung im Rahmen von ADR.OPS.B.029
- Beurteilung entsprechend der tatsächlichen Funkaufgabe
- Für operative Aufgaben ist ausreichende Sprachkompetenz erforderlich
- Verfahren mit Betreiber und zuständiger Behörde abstimmen
Welche Funktionen können betroffen sein?
Die Anforderung kann Personen in den folgenden Funktionen betreffen, wenn sie ein Fahrzeug auf dem Rollfeld führen:
Follow-me- und Betriebsfahrzeuge
Pisten- und Rollwegkontrolle
Flugplatzfeuerwehr und Rettungsfahrzeuge
Busfahrpersonal auf dem Rollfeld
Beurteilung der Sprachkompetenz für Flugplatzpersonal
Level 6 Aviation kann eine auf die betrieblichen Kommunikationsaufgaben abgestimmte Beurteilung anbieten. Sie prüft Hörverstehen, Sprechen und Interaktion in relevanten Situationen, ohne die organisations- oder behördenseitige Festlegung des benötigten Nachweises zu ersetzen.
- Durch fachlich geeignete Beurteilende durchgeführt
- Auf betriebliche Flugplatzkommunikation abgestimmt
- An den einschlägigen europäischen Anforderungen ausgerichtet
ADR.OPS.B.029 und Sprechfunkverkehr auf dem Rollfeld
Klare Kommunikation ist für sichere und effiziente Bodenabläufe wesentlich. Personen, die Fahrzeuge auf dem Rollfeld führen, müssen die nach ADR.OPS.B.029 erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Dies kann unter anderem Personen in Schlepp- und Pushback-, Follow-me-, Kontroll-, Feuerwehr-, Rettungs- oder Busfahrzeugen betreffen, sofern das jeweilige Fahrzeug auf dem Rollfeld geführt wird.
Die Beurteilung kann Hörverstehen, Sprechen und Interaktion in realistischen Situationen wie ATC-Anweisungen, Bodenkoordination und ungewöhnlichen Ereignissen umfassen. Der Flugplatzbetreiber und die zuständige Behörde bestimmen, welches Verfahren und welches Ergebnis für die konkrete Funktion erforderlich sind.
Für eine Beurteilung durch Level 6 Aviation klären wir zunächst die Anforderungen mit Ihrer Organisation. Anschließend kann ein Online- oder Vor-Ort-Termin vereinbart werden. Verbindliche Angaben zu Ergebnis, Nachweis und Lieferzeit erhalten Sie mit dem bestätigten Angebot.
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